Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden der Gemeinde Stöttwang
§ 1 Leinenpflicht
- Kampfhunde (§ 2 Abs. 1) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im gesamten Gemeindegebiet ständig an der Leine zu führen.
Große Hunde (§ 2 Abs. 2) sind in allen öffentlichen Anlagen und auf allen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, sowie im Bereich sonstiger Wohnbebauung (z. B. Aussiedlerhöfe) der Gemeinde Stöttwang ständig an der Leine zu führen. Die Person, die einen leinen pflichtigen Hund führt, muss dabei jederzeit in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen. - Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 2 Metern nicht überschreiten. Die Leine muss mit einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr verbunden sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
- Kampfhunde und große Hunde dürfen Kinderspielplätze und deren näherem Umgriff nicht betreten; auch das Mitführen an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Die Eigenschaft als Kampfhund ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), geändert durch Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl. S. 513, 583).
- Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt, soweit sie keine Kampfhunde sind. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
- Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechende Einrichtungen, wie z. B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen und Ähnliches, aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen, der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z. B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).
§ 3 Ausnahmen
Von § 1 dieser Vorschrift sind ausgenommen:
- Blindenführhunde
- Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und der Bundeswehr, soweit sie sich im Einsatz befinden,
- Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind
- Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst im Einsatz sind, sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
- Im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt oder
- entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder großen Hund an einer nicht reißfesten oder an einer mehr als 2 Meter langen Leine führt,
- entgegen § 1 Abs. 3 zulässt, dass der mitgeführte Kampfhund oder großer Hund einen Kinderspielplatz oder dessen näherem Umgriff betritt.
§ 5 Inkrafttreten – Geltungsdauer – Außerkrafttreten
- Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Sie gilt 20 Jahre.
- Gleichzeitig tritt die Hundehaltungsverordnung vom 14.07.2004 außer Kraft.
Stöttwang, den 22.05.2023
Gemeinde Stöttwang
Bürgermeister Schlegel